AGB

ROBERTHUNKE MEDIENPRODUKTION

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Robert Hunke ist als Medienunternehmen im Bereich Film- & Audioproduktion (einschliesslich Konzeption, Drehbuch, Re- gie, Schnitt und Realisation) und im Bereich Marketing tätig. Für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen von Robert Hunke, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Besteller, im weiteren Auftraggeber genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Auftragnehmers im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten so- mit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abwei- chenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Falls für eine Einzelproduktion zwingend etwas anderes gelten muss, müssen die jeweiligen Punkte zuerst durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsinhalt und -abschluss

  1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein solches abzugeben. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlü- ssiges Handeln (z.B. Vereinbarung von Terminen oder Vorbereitung des Projektes) annimmt.
  2. Produktbeschreibungen und -darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers. Mitarbeiter oder Nachunternehmer des Auftragnehmers sind zur Erklärung von Garantien nicht bevollmächtigt.
  3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers, die bei Vertrags- schluss in einem vom Auftraggeber ausgefüllten Bestellformular, einer Projektbeschreibung/Briefing und/oder sonstigen konkreten Vereinbarungen in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) festgelegt werden. Zusatzleistungen wie beispielsweise Kopien, Fremdsprachenversionen, Werk-Erweiterungen sowie die Einholung von Rechten an der Musik (Gema- und Verlagsgebühren) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Rohmaterial maximal 6 Monate nach Abnahme der Filmproduktion aufzubewah- ren. Danach kann das Material gelöscht werden. Längere Aufbewahrungszeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden und können gesondert vergütet werden.
  5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die vom ursprünglichen Angebot, Briefing, Bestellformular etc. abweichen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  6. Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen (z.B. Lieferung der ersten Teile einer Serie oder fertiger Spots aus einer zu fertigenden Reihe) möglich, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich zu Teillieferungen berech- tigt soweit eine solche für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bes- timmt sind, gelten sie als stets zumutbar.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt‚ zur Erfüllung der gesamten Projektabwicklung‚ Leistungen von Drittanbietern erbringen zu lassen, bei denen deren Geschäftsbedingungen gelten.

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Ansprechpartner für Auftragnehmer, Versicherungen

  1. Der Auftraggeber unterstützt die Arbeiten des Auftragnehmers in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, soweit es in seinen Verantwortungsbereich fällt, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
  2. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Ersatz des aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 entste- henden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber

a. soweit der Vertragszweck noch erreichbar ist – dann eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwir- kungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche nach vorstehendem Satz entbehrlich ist, darf der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.

  • Der Auftraggeber benennt bei Auftragserteilung einen für den jeweiligen Auftrag zuständigen und verantwortlichen Mi- tarbeiter (nachfolgend „Ansprechpartner“). Der Ansprechpartner wird vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert, in fol- genden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben: Auftragserweiterungen, Änderung des Auftragszieles und der bestehenden Fristen und Termine sowie Freigabe der jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist zudem auf Seiten des Auftraggebers für die Überwachung der zeit- und sachgerechten Beistellungen und Einhaltung aller Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
  • Der Auftraggeber ist informiert, dass die an den Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens des Auftragnehmers nicht versichert sind. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an den Auftragnehmer übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.
  • Das Risiko wetterbedingter Änderungen trägt der Auftraggeber.
  • Verlangt der Auftraggeber schriftlich den Abschluss einer bestimmten Versicherung (zum Beispiel: Wetterrisiko), so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

§ 4 Nebenpflichten wie Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen des Auftragnehmers nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Der Auftraggeber unter- lässt die Übermittlung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.
  2. Der Auftraggeber stellt im Falle des Einsatzes seiner Vorlagen, Grafiken, Skripten und Programme auf dem Computersys- tem des Auftragnehmers sicher, dass diese nicht mit Fehlern (z.B. Viren) behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungser- bringung durch den Auftragnehmer zu stören oder zu vereiteln oder die Funktionsfähigkeit von dessen IT-Systemen zu ge- fährden. Dies gilt auch für Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Dritten.

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte, Geheimhaltung von Vorlagen

  1. Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter be- lastet sein können, so sichert er dem Auftragnehmer zu, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzan- sprüchen Dritter frei.
  2. Im Fall eines Pflichtverstoßes des Auftraggebers gemäß §5 Absatz 1 ist der Auftragnehmer neben sonstiger gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Wahl des Auftragnehmers gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorüberge- hend aus dem Projekt herauszunehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Auftraggeber unter Verstoß gegen die in §5 Absatz 1 enthaltenen Pflichten Inhalte beisteuert, sofern die Behaup- tung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit Leistungen des Auftragnehmers Inhalte bereithält oder über- mittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Leis- tungserbringung berechtigt, die geschützten Werke im Rahmen des zur Vertragserfüllung Erforderlichen zu vervielfälti- gen und zu bearbeiten sowie von weiteren erforderlichen Nutzungsarten Gebrauch zu machen.
  4. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Auftraggeber ist es daher nicht gestattet, diese Daten über ein vom Auftragnehmer im Einzelfall gewährtes Nutzungsrecht hinausgehend zu kopieren, zu bearbeiten, zu veröffentlichen und/oder weiterzuverbreiten. Soweit nicht anders vermerkt, erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. RAW-Files, Rohschnitten oder den Rohdaten, also Audio- aufnahmen, die direkt aus dem Mikrofon ausgespielt wurden und noch nicht im Audioschnitt verarbeitet wurden.
  5. An Arbeitsergebnissen, die für den Auftraggeber erstellt und diesem vertragsgemäß überlassen werden, steht, soweit indi- vidualvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, einfaches Nutzungs- recht zu, die Arbeitsergebnisse für die mit dem Projekt verfolgten Zwecke zu nutzen (inkl. Ton).
  6. Der Auftragnehmer behält das Recht, die von ihm erschaffenen Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft des Auftrag- nehmers zu versehen. Der Auftraggeber darf diese Hinweise ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht ändern oder verfälschen.

§ 6 Termine, Lieferzeiten

  1. Die vom Auftragnehmer angegebene Lieferzeit stellt kein absolutes Fixgeschäft dar, auch wenn das Datum exakt bestimmt worden ist.
  2. Ist für die Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder verein- bart, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nachgekom- men ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch den Auftrag- nehmer.
  3. Bei Verzögerungen infolge von
    1. Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers
    1. unzureichenden Beistellungen des Auftraggebers verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.
  4. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Um- stände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich der Auftrag- nehmer bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.
  5. Werden vom Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so ver- lieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.
  6. Sofern die Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretend- en vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter ist ihm zuzurechnen. Ein Verschulden seiner einfachen Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 10 Werktage betragen muss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nach Ablauf der Nachfrist nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 7 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen

  1. Preisangaben im Angebot/Vertrag verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Werk- und Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, zum angebotenen Angebotspreis zuzüglich der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Fahrtkosten, Über- nachtungskosten, etc.) und Spesen in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Leistungen außerhalb des vereinbarten Leis- tungsumfangs und Mehraufwand infolge unzutreffender/unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder unberechtigter Mängelrügen oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.
  3. Werden Tagessätze vereinbart, sind diese mit 10 Stunden kalkuliert, wobei insofern sämtliche Reisezeiten, insbesondere für An- und Abfahrten sowie Pausen inbegriffen sind. Wird die mit 10 Stunden kalkulierte Arbeitszeit an einem Arbeitstag überschritten, werden diese Überstunden mit einem zusätzlichen Überstundenaufschlag von 50% je angefangener Stunde berechnet.
  4. Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen über einem Wert von 1.000,00 netto zzgl. MwSt, soweit nichts anderes vereinbart, gelten fol- genden Fälligkeiten:
    1. 1/3 der Produktionskosten bei Auftragserteilung
    1. 1/3 der Produktionskosten nach der Hälfte der Produktionszeit
    1. 1/3 der Produktionskosten nach erfolgtem Projektabschluss
  5. Ausfallkosten werden wie folgt berechnet:
    1. ab 28 Tage vor Produktionsbeginn = 15 %
    1. ab 21 Tage vor Produktionsbeginn = 50 %
    1. ab 14 Tage vor Produktionsbeginn = 100 %.

§ 8 Gewährleistung & Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist be- trägt ein Jahr ab der Abnahme bzw. bei unberechtigter Abnahmeverweigerung und im Falle des § 646 BGB ab Fertigstel- lung des Werks. Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels unterliegen der regelmäßigen Verjährung.
  2. Die Mängelanzeige bedarf ausnahmslos für ihre Wirksamkeit der Schriftform und so präzisen Angaben, dass der Auftrag- nehmer aus ihrem Text Art und Umfang des gerügten Mangels entnehmen kann.
  3. Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den vom Auftragnehmer gelieferten Vorlagen, Dateien usw. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Auftraggeber vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Eine Audioproduktion wird in der Regel als Datei im gängigen, abspielbaren Format (.mp3 etc.) per Webtransfer oder FTP übergeben. Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate auf den vom Auftraggeber geplanten Geräten eingesetzt und abgespielt werden können – sog. Kompatibilität. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien.
  4. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Auftraggeber die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung sowie Einsatz und Einsatzbedin- gungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.

  5. Für Fehler bei der Beratung oder bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen haftet der Auftragnehmer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für Gestaltungen und Texte, die vom Auftraggeber geliefert oder vor der Produktion vom Auftraggeber freigegeben wurden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere die Richtigkeit von Text und Bild.

6. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit von Erzeugnissen eines Zulieferers, der nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftrag- nehmers tätig wird, sondern dessen Erzeugnis unverändert an den Auftraggeber geliefert wurde, ist die Gewährleistung des Auftragnehmers zunächst auf die Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch den Auftragnehmer unberührt. Ansprüche des Auf- traggebers aus Mängelhaftung sind dem Auftragnehmer auch im Falle einer Inanspruchnahme des Zulieferers unverzüg- lich anzuzeigen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an dem hergestellten Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkver- trag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk zurückzunehmen. In der Rücknahme des Werks liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Werks zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 10 Verschwiegenheit

1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Ein- haltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrol- lieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

§ 11 Kündigung

1. Die Kündigung von Dienst- und Werkverträgen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (§§ 621, 649 BGB) zulässig. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 12 Kennzeichnung, Referenzen

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Auftraggeber hergestellte Produkte und auf die Tätigkeit des Auftragnehmers bei für den Auftraggeber durchgeführten Maßnahmen hinzuweisen und mit den Leistungen für den Auftraggeber in angemessener Weise als Referenz zu werben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Firmennamen des Auftraggebers sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit im Internet oder in Printme- dien zur sachlichen Information zu veröffentlichen. Zudem darf der Auftragnehmer das Endprodukt online in Galerien oder Mediaplayern wie auch bei Akquise-Veranstaltungen öffentlich zugänglich machen bzw. vorführen. Ein darüber hinausge- hender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungs- recht kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.

§ 14 Datenschutz

  1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten werden vom Auftragnehmer ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. In keinem Fall werden personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb der Erfüllung der vertraglichen Pflichten vom Auftragnehmer an Dritte weitergeben.
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weiterga- be dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen danach Daten an Dritte weitergegeben werden, so geschieht dies nur unter der Voraussetzung, dass sich diese dem Auftragnehmer gegenüber durch Vertrag zur Beachtung des Schutzes der Daten des Auftraggebers verpflichten.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichts- stand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Böblingen.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Diese Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, sobald einzelne Paragraphen oder Punkte unwirksam werden.

Stand, Juni 2021